Energiekosten – FairEnergie informiert über aktuelle Entlastungen der Bundesregierung

Dezember-Soforthilfe, Gas-, Wärme- und Strompreisbremse, Gasspeicherumlage, Alarmstufen – viele neue Begriffe, Diskussionen und Experten-Vorschläge beherrschen in diesen Monaten die Schlagzeilen. Die gute Nachricht: Insgesamt hat die Bundesregierung bis zu  200 Milliarden Euro eingeplant und weitere Entlastungsmaßnahmen beschlossen, um Bürger und Unternehmen finanziell zu unterstützen.

Die zeitnahe Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben obliegt nun den Energieversorgungs-unternehmen. „Eine enorme Aufgabe“, wie Jens Balcerek, Geschäftsführer der FairEnergie GmbH bestätigt.

Zum besseren Verständnis werden nachstehend die wichtigsten, aktuell beschlossenen Hilfen des Staates erläutert :

Dezember-Soforthilfe:

Wer bekommt die Soforthilfe?

Für Erdgas:

  • Verbraucherinnen und Verbraucher mit einem haushaltstypischen Verbrauch. Sie profitieren automatisch von der Soforthilfe.
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1.5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen.
  • Letztverbraucher, die im Gesetz ausdrücklich genannt sind.

In Bezug auf Wärme sind dies alle Kunden, die einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.

Unabhängig vom Jahresverbrauch sind zudem Kunden erfasst, die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter weitergeben sowie staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtungen des Bildungs- Wissenschafts- und Forschungsbereichs.

Die Übernahme des Betrags von einem Zwölftel des prognostizierten Jahresverbrauchs 2022 (multipliziert mit dem am 1.12.2022 gültigen Bruttoarbeitspreis) sowie von einem Zwölftel des Grundpreises, ist als eine einmalige Soforthilfe und als Überbrückung gedacht, bis die Preisbremsen in 2023 greifen.


Dies gilt für private Kunden wie Hauseigentümer und Mieter mit eigenem Erdgasvertrag beim Versorger, aber auch für kleine und mittlere Firmen mit einer registrierenden Leistungsmessung, deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet.

Ist in der Wohnung bspw. kein eigener Gaszähler installiert, dann kümmert sich der/dieVermieter/-in oder die Hausverwaltung um die Abwicklung der erhaltenen Dezember-Soforthilfe und gibt die Entlastungs­zahlung im Rahmen der nächsten Betriebs­kosten­abrechnung an den/die Mieterinnen/Mieter weiter. 

Mieterinnen und Mietern, die in den letzten neun Monaten bereits eine Erhöhung ihrer Nebenkostenvorauszahlung erhalten haben, und Mieterinnen und Mieter, die in den letzten neun Monaten erstmals einen Mietvertrag mit bereits erhöhten Nebenkosten abgeschlossen haben, können einen Teil der Nebenkostenvorauszahlung im Dezember zurückhalten – oder sie bekommen diesen Anteil als Gutschrift in der Nebenkostenabrechnung 2022 berücksichtigt.

Kundinnen und Kunden der FairEnergie profitieren automatisch von den Entlastungsmaßnahmen. So wird der Dezemberabschlag für Kundinnen und Kunden mit vereinbartem Lastschrifteinzug (SEPA-Lastschrift-Mandat) nicht abgebucht.
Wenn Zahlungen monatlich selbst vorgenommen werden, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder eine Überweisung müssen Kundinnen und Kunden der FairEnergie die Zahlung für den Monat Dezember nicht leisten. Daueraufträge sollten daher für den Dezember 2022 angepasst werden.

Die Ermittlung des Jahresverbrauchs als Grundlage für die Strom- und Gaspreis- beziehungsweise Wärmepreisbremse ist gesetzlich vorgeschrieben.

So wird bei Erdgaskunden ein Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle im September prognostiziert hat, für die Höhe des Entlastungsbetrages (netto) für den Dezember angesetzt.

Bei Wärmekunden richtet sich der Entlastungsbetrag nach der Abschlagszahlung, die im September an die Stadtwerke geleistet wurde.

Somit wird sichergestellt, dass alle entlastungsberechtigten Gas- und Wärmekunden von den Soforthilfen des Bundes profitieren können.

 

Gas-, Wärme- und Strompreisbremse

Um die Energiekosten bezahlbar zu halten und eine sichere Energieversorgung zu gewährleisten, sollen Preisbremsen für Strom, Wärme und Gas ab 2023 Bürger und Unternehmen spürbar entlasten.

Die Preisbremsen werden für alle drei Sparten ab März 2023 eingeführt und rückwirkend auch die Monate Januar und Februar umfassen. Dabei werden die Preise für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen bei 80 Prozent des angenommenen Jahresverbrauchs gedeckelt. Für den Verbrauch, der darüber hinausgeht, zahlen Kundinnen und Kunden den im Vertrag mit dem jeweiligen Energieversorger vereinbarten Preis.

„Dies werten wir als wichtige Komponente, denn konsequentes Energiesparen zahlt sich somit weiterhin aus“, betont Jens Balcerek.